Allgemeine Geschäfts- und Lieferantenbedingungen der

Firma Riedl Gase GmbH

Redlgutstraße 20, 4452 Ternberg / Austria

Telefon: +437256 / 8037

Fax: +437256 / 8037 - 4

E-Mail: office@riedl-gas.at

Homepage: www.riedl-gas.at

UID-Nr.: ATU67914448

FN Nr.: 396506z LG Steyr

 

unsere DatenschutzErklärung (DSGVOO)


Sofern nichts anderes schriftlich festgelegt ist, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Weiteren AGB genannt). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sind sowohl Einkaufs- als auch Verkaufs- und Lieferantenbedingungen. Von diesen AGB abweichende oder über sie hinausgehende Regelungen gelten nur so weit, wie wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Dies gilt auch für den Fall, dass in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners Gegenteiliges vorgesehen ist und wir in der Folge nicht mehr ausdrücklich widersprechen. Bei Vertragsabschluss gelten alle nachfolgenden Aufträge selbst ohne gesonderten Hinweis als zu unseren AEB erteilt.


1. Bestellungen seitens Firma Riedl Gase GmbH:

Nur schriftliche oder auf elektronischem Weg (E-Mail: riedl.hmf@aon.at Fax: +437256/8037-4) erteilte Bestellungen der Einkaufsabteilung der Firma Riedl Gase GmbH sind verbindlich.

Andere Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Wir ersuchen um umgehende Zusendung der Auftragsbestätigung. Abweichungen von unserer Bestellung müssen in der Auftragsbestätigung extra angeführt sein und bedürfen zur gegenseitigen Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Anerkennung.


Über etwaige Einbeziehung von Sublieferanten durch den Lieferanten / Auftragnehmer ist die Zustimmung der Firma Riedl Gase GmbH einzuholen. Rückfragen zu Bestellungen und Lieferungen richten Sie bitte ausschließlich an die Einkaufsabteilung der Firma Riedl Gase GmbH.


2. Kostenvoranschläge:

Die Kostenvoranschläge des Lieferanten / Auftragnehmers sind, wenn sie schriftlich vorliegen, verbindlich. Die Preise sind in Euro auszuweisen. Kostenvoranschläge werden von Riedel Gase GmbH kostenfrei erstellt.


3. Preise:

Die Preise verstehen sich gemäß Incoterms in der letzten (aktuellen Fassung), verpackt, entladen, versichert und sind unveränderliche Festpreise und verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wenn in unserer Bestellung keine Preise angeführt sind, müssen diese in der Auftragsbestätigung genannt werden, sofern zwischen uns und dem Auftragnehmer keine generelle Preisvereinbarung besteht.


Bei ausdrücklich als unverbindlich bezeichneten Preisen anerkennen wir Preiserhöhungen während des Vertragsstadiums nur dann, wenn diese vereinbart sind und ausführlich begründet werden. Auf alle Fälle muss vor Rechnungslegung unser ausdrückliches schriftliches Einverständnis zu diesen Preiserhöhungen gemäß den getroffenen Vereinbarungen eingeholt werden.

Bei allgemeinen Preisermäßigungen setzen wir voraus, dass diese auch in der laufenden Bestellung berücksichtigt werden. Für die vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Serviceleistungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer verhandelten gültigen Servicesätze.

Nach Abschluss des Serviceeinsatzes, spätestens jedoch am Ende jeder Arbeitswoche, hat der Auftragnehmer bzw. sein Servicepersonal die Leistungsnachweise zur Bestätigung durch den Auftraggeber vorzulegen. Es dürfen nur von uns dazu ausdrücklich befugte Personen die Bestätigung der Leistungsnachweise durchführen.


4. Reisekosten:

Die Reisekosten des Servicepersonals des Lieferanten / Auftragnehmers (einschließlich der Kosten des Transports und der Transportversicherung des persönlichen Gepäcks sowie des mit geführten und des versandten Werkzeuges) werden von uns nur nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung vergütet.

Mangels anderer Vereinbarung werden für das Servicepersonal des Auftragnehmers die Bahnkosten (samt Zuschlägen) oder die Kosten für Flugreisen [Economy Class] vergütet. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird Kilometergeld nach den jeweilig gültigen österreichischen Kostensätzen vergütet.


5. Lieferung und Lieferfristen:

Die vereinbarten Liefertermine und -fristen sind unbedingt einzuhalten. Teillieferungen sind unstatthaft, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart worden sind. Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Bei drohendem Lieferverzug ist der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet, uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu informieren.

Bei Lieferverzug behalten wir uns vor, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder auf Lieferung im Sinne der uns gesetzlich zustehenden Rechte zu bestehen. Liefertermine gelten erst dann als erfüllt, wenn auch die erforderliche kaufmännische und technische Dokumentation (z.B. CE-Kennzeichnung, Stoffdeklaration, Entsorgungsvorschriften, EG-Sicherheitsdatenblätter iSd REACH-Vo) vollständig geliefert ist und den Rechtsvorschriften in der aktuellen – jeweils gültigen Fassung vorliegen. Informationen betreffend die Verwendungsdauer, Ablaufdatum und spezielle Gebrauchsvorschriften usw., sind durch Lieferanten / Auftragnehmer, in den Lieferpapieren zu vermerken.


Betriebsstörungen und Betriebsstillstände bei uns sowie Fälle höherer Gewalt entheben uns von der Verpflichtung zur Übernahme der bestellten Ware und befreien uns von jeder Schadenersatzleistung.


6. Spezielle Pflicht des Lieferanten / Auftragnehmers bei Chemikalien, Gefahrstoffen

Die Lieferant / Auftragnehmer ist verpflichtet zur Übermittlung von EG-Sicherheitsdatenblättern (SDB) an den Auftraggeber. Diese Rechtsverpflichtung des Lieferanten / Auftragnehmers regelt, dass die diesbezüglichen Vorschriften der REACH-VO (insbesondere Art. 31) und der CLP-VO Anwendung finden.

 

Die EG-Sicherheitsdatenblätter des Lieferanten / Auftraggebers müssen dem Artikel 31 der REACH-VO (grundsätzlichen Anforderungen für Sicherheitsdatenblätter), und dem Artikel 31 RECH-VO - Anhang II (detailliert Ausführung und Angaben in den EG-Sicherheitsdatenblättern) in der jeweils gültigen und aktuellen Fassung entsprechen.




Das EG-Sicherheitsdatenblatt ist vom Lieferanten / Auftragnehmer iSd Artikel 31(8) REACH-VO auf Papier oder elektronisch und kostenlos dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen, und zwar spätestens an dem Tag, an dem der Stoff oder das Gemisch erstmals geliefert wird.


Betreffend die gesetzlich vorgeschriebene sofortige Aktualisierung der EG-Sicherheitsdatenblätter, ist der Lieferant / Auftragnehmer iSd Artikel 31(9) REACH-VO verpflichtet, aktualisierte und rechtskonforme EG-Sicherheitsdatenblätter (allen früheren Abnehmern) dem Auftraggeber, für Stoffe oder Gemische die durch den Lieferanten / Auftragnehmer in den vorausgegangenen zwölf Monaten geliefert wurden, zur Verfügung zu stellen.


Für den Lieferanten / Auftragnehmer gelten, detaillierte Bestimmungen, zur Aktualisierung von EG-Sicherheitsdatenblättern, im Sinne des Art. 31(9) REACH-VO. Diese Bestimmungen sind im Leitfaden der Europäischen Chemikalienagentur ECHA „Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern” und im Kapitel 3.8. REACH-VO „Pflicht zur Aktualisierung von EG-Sicherheitsdatenblätter“, herunterladbar und durch den Lieferanten / Auftragnehmer anzuwenden.


REACH-Helpdesk Österreich: http://www.reachhelpdesk.at/de/hilfe/echa-leitfaeden/sdb/.


Im Kapitel 3.13. der REACH-VO wird der Art. 31(8) REACH-VO bezüglich der Lieferwege des EG-Sicherheitsdatenblattes geregelt. Es ist zu beachten, dass der Wortlaut „wird zur Verfügung gestellt“ hier als positive Pflicht für den Lieferanten / Auftragnehmer verbindlich ist.


Das EG-Sicherheitsdatenblatt (und alle erforderlichen Aktualisierungen) sind vom Lierfanten / Auftragnehmer an den Auftraggeber tatsächlich zu liefern und nicht nur passiv zur Verfügung zu halten.


Der Lieferanten / Auftragnehmer ist verpflichtet, das EG-Sicherheitsdatenblatt dem Auftraggeber bspw. per Brief, Fax oder E-Mail aktiv zu übermitteln. Der Auftraggeber muss sich nicht um den Erhalt des Sicherheitsdatenblattes bzw. dessen aktualisierter Fassung kümmern.


Der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu verständigen, wenn in den zu liefernden Stoffen, Gemischen, Produkten oder Gegenständen besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) gemäß Artikel 33 REACH-VO und der Kandidatenliste der ECHA in der jeweils gültigen (aktuellen) Fassung über den erlaubten Grenzwerten enthalten sind.


Der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu verständigen, wenn in den zu liefernden Stoffen, Gemischen, Produkten oder Gegenständen Stoffe die gemäß Anhang XIV REACH-VO autorisierungspflichtig sind – enthalten sind (basierend auf Anhang XIV REACH-VO in der jeweils gültigen (aktuellen) Fassung.


Der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu verständigen, wenn in den zu liefernden Stoffen, Gemischen, Produkten oder Gegenständen Stoffe die gemäß Anhang XVII der REACH-VO enthält, die in ihrer Verwendung beschränkt sind – enthalten sind (basierend auf Anhang XVII in der jeweils gültigen (aktuellen) Fassung.


7. Verpackung:

Die Ware ist, ausgenommen Sondervorschreibungen, handelsüblich, zweckmäßig den gesetzlichen Bestimmungen

(z. B. Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR, REACH-VO, CLP-VO, GHS) und einwandfrei zu verpacken, sowie im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften korrekt zu kennzeichnen. Geht die Verpackung zu unseren Lasten, so sind nur die Selbstkosten in Rechnung zu stellen.

Für die Rücksendung von Leihgebinden gelten die mit dem Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen. Für Transportschäden, die auf mangelhafte Verpackung seitens des Auftragnehmers zurück zu führen sind, haftet der Auftragnehmer. Selbiges gilt für Folgeschäden.


8. Versand:

Ohne entsprechende Versandpapiere wird die Lieferung nicht als Auftragserfüllung übernommen bzw. weiter behandelt, sondern lagert auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers. Unsere Bestellnummer ist auf den Versandpapieren (Lieferscheine, Fracht- und Zollpapiere) anzugeben.


Die Lieferung hat nach unseren und den gesetzlichen Versand- und Verkehrsvorschriften (z.B. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR, Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG, Österreich [alle in der jeweils gültigen Fassung]) zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat die für uns günstigsten und die dem Warenwert angepasste Versandart zu wählen. Bei Einschaltung Dritter (Spediteure, Güterbeförderer, Frachtführer etc.) ist vom Lieferanten / Auftragnehmer die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und unserer Versandbedingungen sicherzustellen.


Der Lieferant gewährleistet, dass nur Spediteure, Güterbeförderer und Frachtführer eingesetzt werden, die über entsprechende Gewerbeberechtigungen, zugelassene, ausgerüstete und entsprechend versicherte Fahrzeuge und geschultes und fachkundiges Lenkpersonal verfügen.


Mit der Bestellausführung zusammenhängende Nebenkosten, die nicht in Vereinbarungen geregelt sind, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.


Ladungssicherung ist Sache des Lieferanten / Auftragsnehmers und des Spediteurs. Der Fahrer muss über eine gültige Berufskraftfahrerqualifikation verfügen, welche einen entsprechenden Ausbildungskurs zum Thema „Ladungssicherheit“ beinhaltet. Der Lieferant / Auftragnehmer wird daher, wenn er einen Spediteur, Güterbeförderer oder Frachtführer einschaltet, das Kraftfahrzeug mit den notwendigen Ladungssicherungsmitteln wie Antirutschmatten, Gurte, etc. ausrüsten, damit eine entsprechende Ladungssicherung vom Verlader und Fahrer im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden kann.


Bei der Beförderung von gefährlichen Güter im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR dürfen nur Fahrzeuge und Beförderungseinheiten für die Beförderung verwendet werden, wenn diese dafür zugelassen, ausgerüstet und entsprechend versichert sind.


Die Beförderung von gefährlichen Gütern im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR, muss die Vorschriften der Kapitel 7.2, 7.3, 7.5 und 8.5 ADR berücksichtigen. Die Lenker / Fahrer müssen über einen gültigen Gefahrgutlenkerausweis verfügen, bzw. iSd Kapitels 1.3 ADR idgF unterwiesen sein.


Der Lieferant / Auftragnehmer garantiert, dass die vorgeschriebene Betriebs- und Verkehrssicherheit der Beförderungseinheiten (Fahrzeuge) – im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften – vor Antritt jeder Fahrtbeförderung überprüft werden. Die Beteiligten im Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR, haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.


Der Lieferant / Auftragnehmer hat sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter, nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR und den gemäß Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG - Österreich in Betracht kommenden Vorschriften, klassifiziert , den Vorschriften entsprechend verpackt, gekennzeichnet und zur Beförderung zugelassen sind und im Rahmen dieser Vorschriften befördert werden;

Der Lieferant / Auftragnehmer hat dem Beförderer (Spediteur) in Bezug auf die gefährlichen Güter, die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) zu liefern.


Die Reinigung der Fahrzeuge und Beförderungseinheiten ist Sache des Lieferanten / Auftragnehmers bzw. des beauftragten Spediteurs und werden von Firma Riedl Gase GmbH nicht übernommen. Der Auftragnehmer bzw. Spediteur verpflichtet sich, der Firma Riedl Gase GmbH auf Wunsch eine Auflistung sämtlicher zum Einsatz kommenden Beförderungseinheiten (Fahrzeugtyp, Kennzeichen, etc.) sowie die Daten der eingesetzten Gefahrgutlenker vor der Anlieferung zu übermitteln; bei Änderung betreffend der Fahrzeuge und der Lenker muss die Information unverzüglich erfolgen. Das gleiche gilt bei Subpartner, die im Auftrag des Lieferanten / Auftragnehmers eingesetzt werden.


Der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Beförderer zu beauftragen, die über entsprechende den Rechtsvorschriften entsprechende Konzessionen und auch über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen. Vom Lieferanten / Auftragnehmer sind die gesetzlichen Bestimmungen über Gefahrguttransporte einzuhalten und zu überprüfen.

Bei der Anlieferung gefährlicher Güter, hat der Lieferant dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Lenkpersonal vor Antritt der Fahrt über die Besonderheiten der Ladung unterwiesen wird. Der Lieferant garantiert, nur Lenkerpersonal einzusetzen, das über einen gültigen Gefahrgutlenkerausweis gemäß Kapitel 8.2 ADR verfügt, bzw. bei nicht kennzeichnungspflichtigen Gefahrgutbeförderungen (Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR) gemäß Kapitel 1.3 ADR- aktuell unterwiesen ist.

Die Firma Riedl Gase GmbH ist berechtigt, von jedem Lenker einen amtlichen Lichtbildausweis sowie einen Gefahrgutlenkerausweis iSd ADR zu verlangen und gegebenenfalls eine Ablichtung zu erstellen. Gleichzeitig verpflichtet sich der Lieferant / Auftragnehmer nur Spediteure und Beförderungsunternehmen einzusetzen, deren Personal (Lenker) der deutschen Sprache in Wort und Schrift hinreichend mächtig sind, sodass diese Personen (Lenker, technisches Personal usw.) Anweisungen der Firma Riedl Gase GmbH betreffend den Vorschriften iSd des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR und dem Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG – Österreich, verstehen und auch umsetzen können.


Das Lenkpersonal ist verpflichtet, bei jeder Anlieferung, sich entsprechend im Büro anzumelden und erst nach Aufforderung, Entladungen am entsprechend zugewiesenen Entladeort durchzuführen. Es ist dem Lenkpersonal strikt verboten, ohne vorherige Anmeldung, die Betriebsanlage (das Firmengelände und die Betriebsgebäude) alleine zu betreten. Zuwiderhandlungen werden mit einem lebenslangen Zutrittsverbot belegt. Kommt es zu Un- und Zwischenfällen am Betriebsgelände oder in den Gebäuden (Betriebsanlage) des Auftraggebers, ausgelöst durch eigenmächtige Betreten des Lenkpersonals, ohne vorherige Anmeldung (und Einweisung durch das Personal des Auftraggebers) haftet der Lieferant / Auftragnehmer sowie das Lenkpersonal für sämtliche Schäden und Ausfälle.


9. Umweltschutz und Abfallwirtschaft

Der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet sich, abgesehen vom Punkt 7 in diesen Bedingungen, die zu liefernden Waren so zu verpacken, dass eine größtmögliche Belastung der Umwelt vermieden wird, bzw. die Abfälle so weit wie möglich vermieden werden. Der Lieferant / Auftragnehmer garantiert, dass er alle Arten seiner Einwegverpackungen bei der Altstoff Recycling Austria AG (oder einer vergleichbaren autorisierten Organisation) entpflichtet hat. Ansonsten ist der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet, die „Abfallverpackungen“ kostenlos und auf eigene Rechnung vom Auftraggeber zurückzunehmen.


10. Übernahme und Gewährleistung:

Für die bestellgemäße Ausführung der Lieferung/Leistung und für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften übernimmt, wenn nichts anderes vereinbart, der Auftragnehmer die volle Gewährleistung und Garantie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf die Dauer von zwei Jahren ab Inbetriebnahme bzw. Beginn des Gebrauchs. Die zu liefernden Produkte bzw. die zu erbringenden Leistungen müssen allen in Österreich geltenden einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, Normen und allfälligen behördlichen Auflagen entsprechen.

Der Auftragnehmer erklärt durch Annahme der Bestellung ausdrücklich, dass an dem Gegenstand der Lieferung keine Rechte, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, haften. Er übernimmt die Verpflichtung, falls dennoch Rechte Dritter geltend gemacht werden, uns schad- und klaglos zu halten und uns die durch die Abwehr solcher Ansprüche entstandenen Vertretungs- und Beratungskosten zu ersetzen.


Bei Lieferung mangelhafter Ware sind wir berechtigt, nach unserer Wahl von der Bestellung zurückzutreten und uns auf Kosten des Auftragnehmers anderweitig ein zu decken oder Ersatzlieferung vertragsgemäßer Ware zu verlangen oder die mangelhafte Ware zu dem durch einen Sachverständigen festgestellten geringeren Wert zu behalten.


Der Lieferant als Absender gemäß ADR idgF, bzw. der Lieferant als Auftraggeber iSd im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes – GGBB Österreich idgF, verpflichtet sich , eine Notfallnummer der Firma Riedl Gase GmbH bekanntzugeben, über welche die Kommunikation im Zuge der Vertragsabwicklung und auch bei Not- und Unfällen läuft.


Die Firma Riedl Gase GmbH ist berechtigt, bis zur nachweislichen Bekanntgabe einer neuen Not- bzw. Telefonnummer (E-Mail-Adresse, Faxnummer, ……………) Schriftstücke an diese zu versenden. Bis zur Bekanntgabe einer neuen Nummer gelten diese als zugestellt.


Wir behalten uns das Recht zur Aufrechnung und/oder zur Zurückbehaltung ausdrücklich für den Fall vor, wenn Leistungen des Lieferanten / Auftragnehmers unvollständig oder mangelhaft erbracht sind. Die Übernahme der Ware bedeutet keine Anerkennung des Mangels. In allen Fällen bleibt der Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens vorbehalten. Bei vollendeter Mängelbehebung beginnt die Gewährleistungs- und Garantiefrist neu zu laufen. Mängel können nicht nur gerichtlich, sondern auch schriftlich gegenüber dem Lieferanten / Auftragnehmer geltend gemacht werden. Die innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich geltend gemachten Ansprüche können somit auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Verpflichtung zur Rüge gemäß §§ 377 f UGB besteht nicht, und wird diese ausschließlich ausgeschlossen.


11. Rechnungslegung:

Rechnungen sind nach ordnungsgemäßer Lieferung/Leistung unter Einhaltung der jeweils geltenden umsatzsteuerlichen Formvorschriften an folgende Adresse zu senden: Firma Riedl Gase GmbH, Redlgutstraße 20, 4452 Ternberg / Austria.

Auf den Rechnungen und Gutschriften muss unsere Bestellnummer deutlich ersichtlich sein. Rechnungen ohne Bestellnummer senden wir an den Auftragnehmer zurück. In diesem Falle gilt die Rechnung bis zum Wiedereinlangen als nicht ausgestellt. Materialrechnungen müssen die Versandart aufzeigen. Leistungsrechnungen müssen Angaben über die der Rechnung zugrunde liegenden Leistungsnachweise enthalten.


12. Zahlung:

Zahlung leisten wir, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen netto nach Rechnungserhalt und Richtigbefund der Rechnung.

Wir behalten uns vor, bei der Begleichung der Rechnungen alle gesetzlich zulässigen Aufrechnungsmöglichkeiten mit unseren Gegenforderungen in Anspruch zu nehmen. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Gewährleistung des Auftragnehmers und auf unser Recht auf Reklamation keinen Einfluss.


13. Bestellunterlagen, Zeichnungen:

Alle Angaben, Zeichnungen, Modell- und Musterstücke, die dem Lieferanten / Auftragnehmer für die Ausführung des Liefergegenstandes vom Lieferanten / Auftraggeber überlassen werden, bleiben ausschließlich unser geistiges Eigentum. An den vom Auftragnehmer nach unseren besonderen Angaben angefertigten Zeichnungen und Unterlagen erhalten wir ein ausschließliches Nutzungsrecht, diese Zeichnungen und Unterlagen dürfen vom Lieferanten / Auftragnehmer nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.


Sie müssen, sofern nicht anders vereinbart, unmittelbar nach Durchführung der Lieferung oder im Falle der Nichtausführung der Lieferung ohne besondere Aufforderung unverzüglich und vollständig einschließlich allfälliger Kopien uns übergeben werden.


Der Lieferant / Auftragnehmer hat Bestellungen und die darauf bezüglichen Arbeiten und alle hierzu zur Verfügung gestellten Unterlagen als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und entsprechend vertraulich zu behandeln.


Für jeden Fall einer Verletzung dieser Verpflichtung ist der Lieferant / Auftragnehmer verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,- pro Verstoß zu bezahlen. Diese Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht und wird auch dann geschuldet, wenn der Eintritt eines Schadens nicht nachgewiesen werden kann, die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs wird ausgeschlossen. Ein darüber hinausgehender Schadenersatz bleibt davon unberührt.

Die Zahlung der Vertragsstrafe lässt die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Ansprüchen durch uns unberührt. Für die Ausarbeitung von Planungen und dgl. wird, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, keinerlei Vergütung gewährt.


14. Haftung:

Der Lieferant / Auftragnehmer haftet im Sinne des Produkthaftungsgesetzes und den Bestimmungen des ABGB uneingeschränkt für Schäden und Mangelfolgeschäden. Einschränkungen jeglicher Art der dem Auftraggeber nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen zustehenden Ersatzansprüche werden nicht anerkannt.


15. Erfüllungsort:

Erfüllungsort für die Lieferung der Ware bzw. Leistung ist, wenn nichts anderes vereinbart, A-4452 Ternberg.

Sämtliche Streitigkeiten aus Lieferverträgen unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Steyr, Österreich. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt nur das maßgebliche österreichische Recht.

Wir sind berechtigt, die personenbezogenen Daten des Auftragnehmers mittels elektronischer Datenverarbeitung zu speichern und zu verarbeiten.


16. Umweltpolitik:

Umweltschutz ist bei uns ein vordringliches Thema! Wir setzen alle erforderlichen Maßnahmen, um Umweltstandards gerecht zu werden und die Sicherheit und das Wohlergehen unserer Mitarbeiter zu gewährleisten.

Wir verpflichten daher auch unsere Vertragspartner die auf dem Werksgelände arbeiten, unsere Umweltstandards einzuhalten. Insbesondere möchten wir in diesem Zusammenhang auf folgende Punkte hinweisen:

  1. Wir pflegen unser gutes Verhältnis zu Nachbarn und zur lokalen als auch überregionalen Öffentlichkeit.

  2. Verpflichtung zu Ordnung und Sauberkeit (Farbe, Öl, Treibstoffe u.ä. dürfen nicht in Straßeneinläufe oder
    Kanäle geschüttet werden!). Rückstände und Abfälle sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (Abfallwirtschaftsgesetz – Österreich und dazugehörige Verordnungen) fachgerecht zu entsorgen.

  3. Vermeidung, rechtskonforme Verwertung und Entsorgung der bei der Arbeit anfallenden Abfälle durch den Auftragnehmer.

  4. Meldepflicht bei umweltrelevanten Vorfällen (z.B. bei Verunreinigung von Oberflächengewässern, Erdreich, Grundwasser,...)

  5. Vermeidung von Emissionen bei Produktion, Lagerung, Verkehr und Abfallentsorgung und –Verwertung

  6. Unser Anspruch ist es, zu den Themen Energie/Rohstoffe /Wasser eine ökologische und ökonomische Zielsetzung verantwortungsvoll miteinander zu verknüpfen. Ein wichtiger Schwerpunkt unseres umweltbewussten Handelns ist daher der Bereich des Energiemanagements.


17. Riedl Gase GmbH als Verkäufer:

Der jeweilige Kunde als Selbstabholer ist verpflichtet, die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nach ADR, GGBG und REACH beim Transport einzuhalten. Das gilt auch für den Letztverbraucher und Konsumenten, sofern diese von den Vorschriften teilweise oder gänzlich befreit sind.


Der Kunde bestätigt sohin bei Selbstabholung und Selbstverladung, dass er als Kunde verpflichtet ist, selbsttätig die entsprechende Ladungssicherung durchzuführen.


Weiters bestätigt er, dass er auch die entsprechenden Mittel zur Ladungssicherung (z.B. Zurrmittel wie Gurte, Antirutschmatten etc.) verfügt, sodass die Ware ordentlich gesichert und verstaut werden kann.


Der Kunde als Selbstabholer ist verpflichtet, zur Ausstellung der Beförderungspapiere wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Er ist weiters verpflichtet, auf Anforderung eine gültige Lenkerberechtigung zur Einsicht vorzunehmen, wobei die Firma Riedl Gase GmbH berechtigt ist, diese zu fotokopieren (Kapitel 1.10 ADR – Allgemeine Vorschriften. Der Selbstabholer ist verpflichtet, die Anweisungen gemäß den übergebenen Vordrucken einzuhalten, und keine Veränderungen vorzunehmen.


Am gesamten Betriebsgelände (auch Verkaufs- Lager- und Werkstättenräumen) der Firma Riedl Gase GmbH, herrscht für Kunden absolutes Rauchverbot.


Die Firma Riedl Gase GmbH garantiert, dass sie die sie treffende Verpflichtungen gemäß ADR, insbesonders als Absender und Verlader einzuhalten. Der Kunde ist daher verpflichtet, die Anweisungen der Firma Riedl Gase GmbH Folge zu leisten. Jene Person, die die Waren der Firma Riedl Gase GmbH abholt, muss jedenfalls ordnungsgemäß der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Die Firma Riedl Gase GmbH behält sich vor, an alkoholisierte oder sonstige beeinträchtigte Personen die Ausgabe von Waren zu verweigern. Die Ausgabe von Waren der Firma Riedl Gase GmbH kann auch bei fehlender Ausrüstung (z. B. Ladungssicherung, Gefahrgutbeförderungsgesetz usw.) verweigert werden.


Die sich daraus ergebenden Mehrkosten sind vom Vertragspartner zu bezahlten. Die veräußerten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Firma Riedl Gase GmbH.


Die Rechnungen der Firma Riedl Gase GmbH sind binnen 14 Tagen netto zur Zahlung fällig. Die Firma Riedl Gase GmbH ist berechtigt, ab diesem Zeitpunkt bei Unternehmen Verzugszinsen gemäß § 352 UGB, bei Verbrauchern Verzugszinsen von 8 % p.a. geltend zu machen.


18. Aufrechnung:

Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen mit Forderungen der Firma Riedl Gase GmbH aufzurechnen, es sei denn, dass diese von der Firma Riedl GmbH anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind.


19. Gewährleistung:

Der Vertragspartner ist verpflichtet, unverzüglich einen Mangel anzuzeigen. Die Firma Riedl Gase GmbH ist berechtigt, die Verbesserung, sei es in Form einer Reparatur oder Austausch vorzunehmen. Preisminderungsanpsrüche müssen von der Firma Riedl Gase GmbH anerkannt werden.


20. Einschränkung Mangel- Folgeschäden:

Bei berechtigten Mängel, wird der Schadenersatz insbesondere der Ersatz von Mangelfolgeschäden unter Ausschluss des entgangenen Gewinnes seitens der Firma Riedl Gase GmbH geleistet. Die Firma Riedl GmbH ist außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht verpflichtet entgangenen Gewinn zu ersetzen und wird dessen Ersatz ausgeschlossen, es sei denn die Firma Riedl Gase GmbH trifft ein grobes Verschulden.




21. Produkthaftung:

Die Firma Riedl Gase GmbH verfügt über eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung. Die Firma Riedl Gase GmbH ist nicht Produzent und Hersteller der Waren. Die Firma Riedl Gase GmbH wird nach Anzeige eines entsprechenden Mangels den Hersteller bzw. Produzent namhaft machen.


22. Befüllung:

Bei Befüllung von Flaschen mit flüssigen und technischen Gasen aller Art werden diese, soweit es sich dabei um Eigenflaschen der Firma Riedl Gase GmbH oder vom Vertragspartner handelt, seitens der Firma Riedl Gase GmbH gefüllt und entsprechend gesichert. Handelsübliches Leergebinde, für welche ein Einsatz bezahlt wird, können auch bei anderen Geschäftspartnern zurückgegeben werden. Leergebinde welches auf Mietbasis dem Kunden übergeben wird, ist jedenfalls an die Firma Riedl Gase GmbH zurückzugeben. Eigengebinde des Vertragspartners, welche zur Auffüllung an die Firma Riedl Gase GmbH gebracht werden, werden außer Haus gefüllt. Die Flasche wird dort geprüft, wobei die Kosten für die Prüfung und für die Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes (Ventile, Lackierung, etc.) vom Vertragspartner zu tragen sind.